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Führerscheinklassen

Führerscheinklassen im Überblick

Hier ein kleiner Überblick zu unseren Fahrerlaubnis-Klassen.

Wir bieten dir die Möglichkeit in einem Schaltwagen & in einem Automatikfahrzeug zu lernen.


Mindestalter 18 Jahre

Mindestalter 17 Jahre bei Begleitetem Fahren mit 17

Führerscheingültigkeit ist auf 15 Jahre begrenzt, die Fahrerlaubnis bleibt gültig – keine neue Prüfung,

aber Neuausstellen des Führerscheins erforderlich.


Kombinationen PKW oder leichte LKW mit Anhänger max. 3500 kg. Einschluss der Fahrerlaubnisklassen L und AM.

 Hier kannst du dich online Anmelden.

BE


Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger. Gesamtmasse vom Anhänger darf nicht mehr als 3500kg betragen. Gesamtgewicht 7000kg möglich. 

B96


Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen

bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse

von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3500 kg überschreitet,

aber 4250 kg nicht übersteigt.

B196 


Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind:

– Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw- Führerschein)

– Mindestalter von 25 Jahren und

– eine theoretische Ausbildung von mind. 4 Theoriestunden á 90 Minuten

– eine praktische Ausbildung im Umfang von 5 Fahrstunden á 90 Minuten


Mit dem Eintrag dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben,

sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.


Sie müssen vorab mind. 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B gewesen sein.


Welche Fahrzeuge darf ich mit dieser Schlüsselzahl B196 fahren?


Krafträder mit:


– Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und

– Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und

– Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

– Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mind. 0,08 kW/kg


Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:


– symmetrisch angeordneten Rädern und

– Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder

– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

– Leistung von bis zu 15 kW


Die Schlüsselzahl B196 wird nur für Deutschland erteilt und es ist definitiv kein Aufstieg zu einer höheren Motorradklasse erlaubt.


Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestanzahl von 5 x 90 Minuten praktische Ausbildung vor. Teile der praktischen Ausbildung werden auf Landstraßen und Autobahnen absolviert.


Die Anzahl der Übungsstunden ist selbstverständlich stark abhängig von den individuellen Fähigkeiten der Fahrschüler/in*. Ein Nachweis der Teilnahme an einer Fahrerschulung wird von uns nur ausgestellt, wenn wir sicher davon ausgehen können, dass der Fahrschüler zukünftig sicher, verantwortungsbewusst und umweltfreundlich ein Leichtkraftrad im Verkehr führen kann.


Wir bemühen uns natürlich stets die Anzahl der Fahrstunden niedrig zu halten ohne dabei unsere Verantwortung zu vernachlässigen. Ein Recht auf Herausgabe des Nachweises der Fahrerschulung nach 5 x 90 Minuten praktischer Ausbildung hat der Fahrschüler nicht, wenn der Fahrlehrer nicht von seinen Leistungen überzeugt ist!


Es sind keine Sonderfahrten vorgeschrieben. Es sollen jedoch laut Gesetzgeber während der Fahrerschulung auch Fahrten auf Landstraßen und Autobahnen durchgeführt werden.

BE


Kombination aus Zugfahrzeug und Anhänger. Gesamtmasse vom Anhänger darf nicht mehr als 3500kg betragen. Gesamtgewicht 7000kg möglich. 

AM


Leichtkrafträder


Mindestalter 16 Jahre

Besitzdauer nicht befristet


A1-Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigke

von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem

Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.


Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotoren)

,-dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmt

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von

Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren

oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen

Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterie

im Falle von Elektrofahrzeugen. 


A1


Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW. 


A2


Krafträder bis 35 kW Leistung, deren Ausgangsleistung nicht mehr als 70 kW beträgt


A


Krafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge



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