B196
Voraussetzungen für das Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 sind:
– Fahrerfahrung von mindestens 5 Jahren (Klasse B: Pkw- Führerschein)
– Mindestalter von 25 Jahren und
– eine theoretische Ausbildung von mind. 4 Theoriestunden á 90 Minuten
– eine praktische Ausbildung im Umfang von 5 Fahrstunden á 90 Minuten
Mit dem Eintrag dieser Schlüsselzahl wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben,
sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV nicht möglich ist.
Sie müssen vorab mind. 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B gewesen sein.
Welche Fahrzeuge darf ich mit dieser Schlüsselzahl B196 fahren?
Krafträder mit:
– Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und
– Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und
– Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,
– Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mind. 0,08 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit:
– symmetrisch angeordneten Rädern und
– Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder
– bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
– Leistung von bis zu 15 kW
Die Schlüsselzahl B196 wird nur für Deutschland erteilt und es ist definitiv kein Aufstieg zu einer höheren Motorradklasse erlaubt.
Der Gesetzgeber schreibt eine Mindestanzahl von 5 x 90 Minuten praktische Ausbildung vor. Teile der praktischen Ausbildung werden auf Landstraßen und Autobahnen absolviert.
Die Anzahl der Übungsstunden ist selbstverständlich stark abhängig von den individuellen Fähigkeiten der Fahrschüler/in*. Ein Nachweis der Teilnahme an einer Fahrerschulung wird von uns nur ausgestellt, wenn wir sicher davon ausgehen können, dass der Fahrschüler zukünftig sicher, verantwortungsbewusst und umweltfreundlich ein Leichtkraftrad im Verkehr führen kann.
Wir bemühen uns natürlich stets die Anzahl der Fahrstunden niedrig zu halten ohne dabei unsere Verantwortung zu vernachlässigen. Ein Recht auf Herausgabe des Nachweises der Fahrerschulung nach 5 x 90 Minuten praktischer Ausbildung hat der Fahrschüler nicht, wenn der Fahrlehrer nicht von seinen Leistungen überzeugt ist!
Es sind keine Sonderfahrten vorgeschrieben. Es sollen jedoch laut Gesetzgeber während der Fahrerschulung auch Fahrten auf Landstraßen und Autobahnen durchgeführt werden.